Berufliche Betreuerin/beruflicher Betreuer; Beantragung der Registrierung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie als berufliche*r Betreuer*in tätig sein möchten, müssen Sie sich in ihrer zuständigen Stammbehörde registrieren lassen.
Beschreibung
Wer berufliche Betreuungen führen möchte, muss sich bei der zuständigen Betreuungsstelle (Stammbehörde) registrieren lassen
Je nachdem, welchen Studien- oder Berufsabschluss Sie besitzen, gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Registrierungsverfahren und den Sachkundenachweis.
Die zuständige Behörde (Stammbehörde) ist die Betreuungsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.
Voraussetzungen
Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Eignungsgesprächs geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.
Ausreichende Sachkunde
Eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen rechtlich zu vertreten. Daher sind umfangreiche Sachkundenachweise auf u.a. folgenden Gebieten erforderlich:
- Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge
- Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
- Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung
Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch:
- Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder eines anerkannten Sachkundelehrgangs,
- Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über nicht anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge, wenn diese den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ganz oder teilweise belegen (bei einem nur teilweisen Nachweis müssen die Kenntnisse im Übrigen durch Absolvierung eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder eines anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden),
- Nachweis der Befähigung zum Richteramt oder des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit oder
- Im Einzelfall: anderweitiger Nachweis, soweit die nachgewiesenen Kenntnisse nach Inhalt und Umfang den Anforderungen eines anerkannten Sachkundelehrgangs entsprechen.
Verfahrensablauf
Achtung: Bitte melden Sie sich bei der zuständigen Betreuungsbehörde zur Vereinbarung eines verbindlichen Informationsgespräches, bevor Sie einen Antrag auf Registrierung stellen. Dieses Gespräch dient der Klärung Ihrer Fragen und Überprüfung Ihrer persönlichen Eignung. Zudem wird erörtert, in welchen Bereichen Sie ggf. noch Sachkunde erwerben müssen.
Das Registrierungsverfahren beginnt erst bei Vorliegen der vollständigen Sachkunde mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Mit dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen beizubringen. Im Rahmen eines Eignungsgesprächs wird die persönliche Eignung überprüft.
Hinweise
Auch nach erfolgter Registrierung bestehen gegenüber der Stammbehörde noch Mitteilungs- und Berichtspflichten:
- Alle sechs Monate müssen Änderungen im Bestand der geführten Betreuungen (unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen und der zuständigen Gerichte) mitgeteilt werden.
- Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
- Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs, der Organisationsstruktur und ein Wechsel des Sitzes oder des Wohnsitzes müssen ebenfalls mitgeteilt werden.
- Alle drei Jahre müssen ein aktuelles Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis sowie eine Erklärung darüber, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, übersandt werden.
- Sofern auf Grundlage des § 8 Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) ein Feststellungsverfahren bzgl. der anzuwendenden Vergütungstabelle durchgeführt worden ist, ist dies ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen. Verstöße können zu einem Widerruf der Registrierung führen.
- Berufliche Betreuerinnen und Betreuer müssen in eigener Verantwortung an berufsbezogenen Fortbildungen teilnehmen und der Stammbehörde einen Nachweis vorlegen.
Erforderliche Unterlagen
Antragstellerinnen bzw. Antragsteller müssen folgende Unterlagen vorlegen:
Unterlagen für das Informationsgespräch:
- Motivationsschreiben
- Tabellarischer Lebenslauf
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs
- Arbeitszeugnisse
- Nachweise über absolvierte Fortbildungen o.ä. mit Sachkundecharakter
Nach Abschluss der Sachkundekurse stellen Sie den Antrag auf Registrierung als Berufsbetreuer und reichen ihn mit folgenden Unterlagen ein:
- Behörden-Führungszeugnis (Belegart O, kostenpflichtig)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (kostenpflichtig)
- Erklärung über Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren
- Erklärung über frühere Registrierungsverfahren
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs oder anderweitige Nachweise
- Erklärung zum zeitlichen Umfang und der Organisationsstruktur der Tätigkeit
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
Kosten
Für die Registrierung wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Redaktionell verantwortlich
Stadt Aschaffenburg, Stand: August 2025
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