Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Kurzbeschreibung
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts unterstützt Menschen, wenn sie zeitweise nicht in der Lage sind, den Haushalt selbst zu führen und niemand anderes im Haushalt diese Aufgaben übernehmen kann.
Beschreibung
Menschen mit eigenem Haushalt, die keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben, können im Rahmen der Sozialhilfe Unterstützung zur Weiterführung des Haushalts erhalten. Dies gilt, wenn niemand aus der Familie den Haushalt übernehmen kann, es aber notwendig ist, den Haushalt weiterzuführen (zum Beispiel bei Krankheit oder Tod einer haushaltsführenden Person).
Die Hilfe kann beinhalten:
- Persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen,
- Alltagsaufgaben im Haushalt, wie Kinderpflege, Reinigung oder Wäsche,
- Übernahme der Kosten für eine Fachkraft (zum Beispiel Haus- und Familienpfleger*in), wenn Unterstützung durch Familie oder Nachbarschaft nicht ausreicht.
In besonderen Fällen können auch Kosten für eine vorübergehende Unterbringung von Familienangehörigen (zum Beispiel in einem Heim) übernommen werden, wenn dies notwendig ist.
Voraussetzungen
- Haushalt kann nicht weitergeführt werden, weil die bisherige haushaltsführende Person (zum Beispiel wegen schwerer Krankheit oder Freiheitsentziehung) ausfällt und keine andere Person im Haushalt die Aufgabe übernehmen kann.
- Weiterführung des Haushalts ist notwendig und sinnvoll, insbesondere bei Familien mit minderjährigen Kindern.
- Bedürftigkeit besteht, das heißt.:
- Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII darf nicht überschritten werden.
- Der Grundbetrag umfasst das Doppelte der Regelbedarfsstufe 1, plus 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Haushaltsmitglieder, plus angemessene Unterkunftskosten. Die Regelbedarfsstufe 1 ist eine festgelegte Pauschale für den monatlichen Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Sie ist die höchste Stufe der Regelbedarfe und bildet die Grundlage für die Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
- Hilfe ist nur vorübergehend erforderlich, außer:
- Sie verhindert oder verzögert eine Unterbringung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung – dann kann sie auch langfristig gewährt werden.
Verfahrensablauf
- Die Hilfebedürftigkeit kann formlos bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
- Dies sollte möglichst zeitnah erfolgen, da die Hilfe erst ab dem Zeitpunkt gewährt wird, ab dem die zuständige Stelle von der Hilfebedürftigkeit erfährt.
- Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen.
- Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag kann nach der formlosen Anzeige zeitnah nachgereicht werden.
- Die zuständige Stelle prüft die eingereichten Unterlagen.
- Falls erforderlich, wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt.
- Zudem werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft.
- Bei minderjährigen, unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt.
- Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein Bewilligungsbescheid ausgestellt.
Fristen
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
- gegebenenfalls Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
- soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
- gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis)
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
- Ablehnungsbescheid der Kranken- oder Pflegekasse einschließlich Begründung
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise (beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz)
- Kontoauszüge
- Mietvertrag, gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
- Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
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