Apothekenpflichtige Arzneimittel; Beantragung einer Erlaubnis für den Versand

Kurzbeschreibung

Wenn Apotheken apothekenpflichtige Arzneimittel versenden wollen, benötigen sie dazu eine Erlaubnis.

Beschreibung

Versandhandel mit Arzneimitteln
  • Apotheken mit Versandhandelserlaubnis dürfen Arzneimittel per Versand vertreiben.
  • Der Versand ist sowohl an Patient*innen in Deutschland als auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten möglich.
  • Die liefernde Apotheke muss die gesetzlichen Bestimmungen des Empfängerlandes einhalten.

Voraussetzungen

Zulässigkeit des Versands:

  • Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke erfolgen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde.
  • Der Versandhandel muss zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen – reine Versandapotheken sind nicht erlaubt.
  • Es gelten die gesetzlichen Vorgaben für den Apothekenbetrieb.

Räumliche Anforderungen:

  • Die Versandräume müssen sich in angemessener Nähe zu den anderen Betriebsräumen der Apotheke befinden.

Qualitätssicherung beim Versand:
Ein Qualitätssicherungssystem für den Versand muss vorhanden sein, um Folgendes sicherzustellen:

  • Verpackung, Transport und Auslieferung müssen so erfolgen, dass Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels erhalten bleiben, insbesondere durch Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturanforderungen während des gesamten Transports.
  • Das Arzneimittel wird nur an die Person oder Personengruppe geliefert, die die Person, die die Bestellung aufgegeben hat, genannt hat.
  • Patient*innen werden auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei Problemen mit der Medikation ärztliche Rücksprache zu halten.
  • Die Beratung durch pharmazeutisches Personal erfolgt in deutscher Sprache.

Verantwortung des Apothekeninhabers / der Apothekeninhaberin:
Inhaber*innen der Betriebserlaubnis müssen gewährleisten, dass:

  • dass Arzneimittel innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Bestellung versendet wird (wenn verfügbar), außer es wurde etwas anderes mit der Person vereinbart, die die Bestellung aufgegeben hat; wenn dies nicht möglich ist, muss die bestellende Person informiert werden
  • alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie nach dem geltenden Arzneimittelgesetz zugelassen und verfügbar sind
  • ein System zur Kommunikation und zur Abwehr von Risiken bei bekannt gewordenen Arzneimittelrisiken existiert
  • Patient*innen müssen bei der Bestellung eine Telefonnummer angeben, unter der sie kostenfrei durch pharmazeutisches Personal beraten werden können; über Beratungszeiten und -möglichkeiten ist zu informieren
  • eine kostenfreie Zweitzustellung angeboten wird
  • ein System zur Sendungsverfolgung besteht
  • eine Transportversicherung abgeschlossen wird

Besonderheit bei Internetapotheken:
Wenn die Apotheke als Internetapotheke betrieben wird (was in der Regel zutrifft), müssen geeignete technische Einrichtungen und Geräte für den elektronischen Handel vorhanden sein.

Verfahrensablauf

Verfahren zur Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach § 11a ApoG:

  • Der formlose Antrag auf Erteilung einer Versandhandelserlaubnis nach § 11a ApoG sowie alle erforderlichen Unterlagen sind bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen, die für für den Sitz der Hauptapotheke zuständig ist.
  • Die Behörde kann weitere Dokumente nachfordern.
  • Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • In der Regel erfolgt eine kostenpflichtige Besichtigung der Apotheke durch die ehrenamtliche Pharmazierätin beziehungsweise den ehrenamtlichen Pharmazierat der Regierung von Oberbayern oder Oberfranken.

Hinweise

Versandhandels-Register beim BfArM:
Im Versandhandels-Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind Apotheken und andere Händler gelistet, die offiziell berechtigt sind, Arzneimittel für Menschen über das Internet zu verkaufen.

Pflicht zur Kennzeichnung:
Seit Oktober 2015 müssen alle dort erfassten Händler auf ihren Webseiten das EU-Sicherheitslogo verwenden.

  • Das Logo enthält die Flagge des Mitgliedstaates, in dem der Händler seinen Firmensitz hat.
  • Es dient der Sicherheit und Transparenz im Onlinehandel mit Arzneimitteln und ermöglicht Verbraucher*innen zu überprüfen, ob der Anbietende vertrauenswürdig ist.

Fristen

  • Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Der Antrag sollte mindestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme der Versandtätigkeit der Apotheke gestellt werden.
  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Sie kann somit individuell variieren.
  • Die Erlaubnis kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen ausgestellt werden.
  • Die Versandhandelstätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Formlosen Antrag auf Erteilung einer Versandhandelserlaubnis nach § 11 a ApoG mit Angaben zum geplanten Umfang des Versandhandels
    • Schriftliche oder elektronische Versicherung über die Einhaltung der Anforderungen nach § 11a ApoG und § 17 Abs. 2 ApoBetrO Angaben zum geplanten Umfang des Versandhandels
    • Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Lageplan im Maßstab 1:100 und ggf. Mietvertrag

    Rechtsgrundlagen

    Rechtsbehelf

    Weiterführende Links

    Versandhandels-Register
    Im Versandhandels-Register sind Apotheken und sonstige Händler aufgeführt, die offiziell Humanarzneimittel über das Internet vertreiben dürfen.