Amtliche Bekanntmachungen

Der Stadtrat hat entschieden, dass die Stadt Aschaffenburg ab Juni 2025 ein digitales Amtsblatt herausgibt. In diesem Amtsblatt werden die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Aschaffenburg in elektronischer Form veröffentlicht. Grundsätzlich freitags wird das Amtsblatt als PDF-Datei auf dieser Seite veröffentlicht. Um die Dokumente öffnen zu können, benötigen Sie eine aktuelle Version des Adobe Readers oder eine mit ihm vergleichbare Software. Die bisherige Veröffentlichung des Aschaffenburger Anzeigers in der Tageszeitung „Main-Echo“ entfällt damit.

Amtliche Bekanntmachung (wöchentlich):

Amtsblatt Ausgabe Nr. 24 vom 14.11.2025

Copyright: Stadt Aschaffenburg

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Archiv Amtsblatt

Hier finden Sie die vergangenen Ausgaben unseres Amtsblatts. Aus Datenschutzgründen dürfen die Ausgaben nur bis zu 6 Monate öffentlich archiviert werden. Wenn Sie frühere Ausgaben einsehen wollen, dann wenden Sie sich bitte an poststelle_buero_ob@aschaffenburg.de

Tagesordnungen der Sitzungen des Stadtrates

Die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates finden Sie im Ratsinformationssystem der Stadt Aschaffenburg

Vergaben

Aktuelle Ausschreibungstexte für Bau- , Liefer- und Dienstleistungsaufträge:

Offene Feuerstätten

Deutschlandticket

Katzenschutzverordnung

Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung)

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Tierseuchenrechtliche Maßnahmen

Verkehrssicherung an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Das staatliche Bauamt informiert über die Gefahren, die von Bäumen entlang von Straßen ausgehen können.

Es kommt immer wieder vor, dass Bäume von benachbarten Grundstücken, die auf die Straße stürzen bzw. Äste, die in das Lichtraumprofil ragen, zu einer ernsten Ge-fahr für die Verkehrsteilnehmer werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Benutzer von öffentlichen Straßen nicht nur vor den Gefahren zu schützen sind, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter Benutzung drohen, sondern auch vor solchen Gefahren, die von Anliegergrundstücken ausgehen und auf die Straße übergreifen können.

Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Eigentümer oder Besitzer eines von ihm benutzten, an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstückes verpflichtet, auf den Straßenverkehr gebührend Rücksicht zu nehmen und schädliche Einwirkungen, die von diesem Grundstück ausgehen und den öffentlichen Straßenverkehr gefährden, zu vermeiden. Aus diesem Grund sind Bäume, die entlang von Straßen stehen, von dem jeweiligen Eigentümer stets auf ihren Zustand hin zu prüfen. Soweit es sich um schadhafte Bäume handelt, sind verkehrsgefährdende Kronenteile zu entfernen oder falls nötig die Bäume zu fällen.

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) ist das Fällen von Bäumen, Hecken und Gehölzen grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt. Diese Regelung sorgt dafür, dass brütende Vögel ihren Nachwuchs ungestört aufziehen können.

Die für den Verkehr erforderliche freie lichte Höhe an Straßen beträgt – senkrecht gemessen – 4,50 m, bei Rad- und Gehwegen 2,50m. Der Mindestabstand nach den Seiten – vom Fahrbahnrand ausgemessen – soll bei Bäumen deren Durchmesser größer als 8 cm ist ebenfalls 4,50 m betragen. Bei Ästen ist ein seitlicher Mindest-abstand – gemessen vom Fahrbahnrand – von 1,50 m freizuhalten.

Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg bittet alle Grundstückseigentümer, von deren Grundstücken die oben genannten Gefahren ausgehen können, ihrer Sorgfalts-pflicht nachzukommen, um so straf- und haftungsrechtliche Folgen vorzubeugen.


Tierseuchenrechtliche Maßnahmen - ASP

Verkaufsoffener Sonntag

Allgemeinverfügung verkaufsoffener Sonntag

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Volksfest