Öffentliche Veranstaltungen

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, muss dies der Gemeinde schriftlich anzeigen – mit Angaben zu Art, Ort, Zeit und der Zahl der zugelassenen Teilnehmer. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Keine Anzeige ist nötig, wenn die Vergnügung überwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dient und in dafür bestimmten Räumen stattfindet.
Hinweis: Für Veranstaltungen in Gaststätten bitte die ergänzenden Links beachten.

Erlaubnispflicht

Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn

  • außerhalb dafür bestimmter Anlagen mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden sollen,

  • es sich um eine motorsportliche Veranstaltung (z. B. Monster-Truck-Show) handelt,

  • die erforderliche Anzeige nicht fristgerecht erfolgt ist.

Versagungsgründe

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es erforderlich ist

  • zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern,

  • zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen der Allgemeinheit oder Nachbarschaft,

  • zum Schutz vor erheblichen Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft,

  • oder wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Kommunale Sonderregelungen

Für bestimmte Veranstaltungen können vorrangige (kommunale) Sonderregelungen gelten. Bitte dazu bei der Stadt Aschaffenburg informieren.

Voraussetzungen (Veranstalter)

Veranstalter ist, wer durch Organisation und Leitung oder auf andere erhebliche Weise die Voraussetzungen für Abhaltung und Durchführung schafft.

Fristen

Anträge auf erlaubnispflichtige Großveranstaltungen sollten mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung gestellt werden.

Unterlagen

Kosten

  • Für fristgerechte Anzeigen fallen in der Regel keine Gebühren an.

  • Gebühren für eine ggf. notwendige Erlaubnis richten sich vorrangig nach dem Verwaltungsaufwand bzw. dem Umfang der Veranstaltung.