Feldgeschworene – Aufgaben, Bestellung und Organisation

Feldgeschworene sind ehrenamtliche Personen, die in einer Gemeinde für die Grenzmarkierung und Grenzwahrung von Grundstücken zuständig ist.

Anzahl und Zuständigkeit

  • Jede Gemeinde muss vier bis sieben Feldgeschworene bestellen.
  • Bei Bedarf kann die Zahl angepasst werden.
  • In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können Feldgeschworene für einzelne Gemeindeteile oder Gruppen davon bestellt werden.
  • Diese Gruppen können eigene Kollegien bilden.
  • Der Gemeinderat legt – in Abstimmung mit den Feldgeschworenen – deren Anzahl, Gliederung und Zuständigkeit fest.

Ausnahme: Verzicht auf Feldgeschworene

  • Eine Gemeinde kann auf Antrag von der Pflicht zur Bestellung von Feldgeschworenen entbunden werden, wenn:
    • ein wichtiger Grund vorliegt, und
    • die Gemeinde sicherstellt, dass andere geeignete Personen für die Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.
  • Die Entscheidung trifft die Rechtsaufsichtsbehörde.

Bestellung und Nachwahl

  • Der Gemeinderat wählt die Feldgeschworenen nach Artikel 51 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GO).
  • Wenn Feldgeschworene ausscheiden, ergänzt sich das Gremium selbst durch Nachwahl.
  • Falls eine Nachwahl nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt oder weniger als drei Feldgeschworene übrig sind, übernimmt der Gemeinderat die Wahl der fehlenden Mitglieder.

Amtsdauer und Beendigung des Amts

  • Feldgeschworene werden auf Lebenszeit bestellt.
  • Es gelten die gleichen Regeln zur Wählbarkeit und Amtsverlust wie für ehrenamtliche Bürgermeister*innen.
  • Ein feldgeschworene Person scheidet aus, wenn:
    • wenn eine Person nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Amt erfüllt,
    • sie aus wichtigem Grund zurücktritt (siehe Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 GO),
    • sie durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln der übrigen Feldgeschworenen abberufen wird (Artikel 19 Absatz 2 und Absatz 1 Satz 3 GO).
  • Falls weniger als drei Feldgeschworene für eine Abberufung zur Verfügung stehen, entscheidet der Gemeinderat gemeinsam mit den verbleibenden Feldgeschworenen.
  • Falls Feldgeschworene eine notwendige Abberufung innerhalb eines Jahres nicht beschließen, übernimmt ebenfalls der Gemeinderat die Entscheidung.

Organisation und Aufgaben in gemeindefreien Gebieten

  • Auch für gemeindefreie Gebiete sollen Feldgeschworene bestellt werden.
  • Dafür werden Personen aus benachbarten Gemeinden ausgewählt.
  • Die Bestellung und Entlassung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde (keine Nachwahl).
  • Die Aufgaben des Gemeinderats oder des Bürgermeisters beziegungsweise der Bürgermeisterin übernimmt hier die Kreisverwaltungsbehörde.

Führung und Aufsicht

  • Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte eine leitende Person (Obmann) und eine Stellvertretung.
  • Das Amt der Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt.
  • Die Rechtsaufsicht liegt bei der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten bei der Kreisverwaltungsbehörde.
  • Die Fachaufsicht übernimmt das Staatliche Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.