Feldgeschworene – Aufgaben, Bestellung und Organisation
Feldgeschworene sind ehrenamtliche Personen, die in einer Gemeinde für die Grenzmarkierung und Grenzwahrung von Grundstücken zuständig ist.
Anzahl und Zuständigkeit
- Jede Gemeinde muss vier bis sieben Feldgeschworene bestellen.
- Bei Bedarf kann die Zahl angepasst werden.
- In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können Feldgeschworene für einzelne Gemeindeteile oder Gruppen davon bestellt werden.
- Diese Gruppen können eigene Kollegien bilden.
- Der Gemeinderat legt – in Abstimmung mit den Feldgeschworenen – deren Anzahl, Gliederung und Zuständigkeit fest.
Ausnahme: Verzicht auf Feldgeschworene
- Eine Gemeinde kann auf Antrag von der Pflicht zur Bestellung von Feldgeschworenen entbunden werden, wenn:
- ein wichtiger Grund vorliegt, und
- die Gemeinde sicherstellt, dass andere geeignete Personen für die Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.
- Die Entscheidung trifft die Rechtsaufsichtsbehörde.
Bestellung und Nachwahl
- Der Gemeinderat wählt die Feldgeschworenen nach Artikel 51 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GO).
- Wenn Feldgeschworene ausscheiden, ergänzt sich das Gremium selbst durch Nachwahl.
- Falls eine Nachwahl nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt oder weniger als drei Feldgeschworene übrig sind, übernimmt der Gemeinderat die Wahl der fehlenden Mitglieder.
Amtsdauer und Beendigung des Amts
- Feldgeschworene werden auf Lebenszeit bestellt.
- Es gelten die gleichen Regeln zur Wählbarkeit und Amtsverlust wie für ehrenamtliche Bürgermeister*innen.
- Ein feldgeschworene Person scheidet aus, wenn:
- wenn eine Person nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Amt erfüllt,
- sie aus wichtigem Grund zurücktritt (siehe Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 GO),
- sie durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln der übrigen Feldgeschworenen abberufen wird (Artikel 19 Absatz 2 und Absatz 1 Satz 3 GO).
- Falls weniger als drei Feldgeschworene für eine Abberufung zur Verfügung stehen, entscheidet der Gemeinderat gemeinsam mit den verbleibenden Feldgeschworenen.
- Falls Feldgeschworene eine notwendige Abberufung innerhalb eines Jahres nicht beschließen, übernimmt ebenfalls der Gemeinderat die Entscheidung.
Organisation und Aufgaben in gemeindefreien Gebieten
- Auch für gemeindefreie Gebiete sollen Feldgeschworene bestellt werden.
- Dafür werden Personen aus benachbarten Gemeinden ausgewählt.
- Die Bestellung und Entlassung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde (keine Nachwahl).
- Die Aufgaben des Gemeinderats oder des Bürgermeisters beziegungsweise der Bürgermeisterin übernimmt hier die Kreisverwaltungsbehörde.
Führung und Aufsicht
- Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte eine leitende Person (Obmann) und eine Stellvertretung.
- Das Amt der Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt.
- Die Rechtsaufsicht liegt bei der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten bei der Kreisverwaltungsbehörde.
- Die Fachaufsicht übernimmt das Staatliche Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.