Laut § 40 Absatz 1a LFGB muss ein festgestellter Verstoß auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht werden, wenn die Bußgeldhöhe 350,00 Euro oder mehr beträgt.
Laut § 40 Absatz 1a LFGB muss ein festgestellter Verstoß auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht werden, wenn die Bußgeldhöhe 350,00 Euro oder mehr beträgt.