Eine isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Bauvorhaben ist verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt.
  • Die Abweichung ist mit öffentlichen Belangen vereinbar, unter Berücksichtigung von:
    • Dem Zweck der jeweiligen örtlichen Bauvorschrift.
    • Gesetzlich definierten überragenden öffentlichen Interessen.
    • Öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen.