Eine isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Bauvorhaben ist verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt.
- Die Abweichung ist mit öffentlichen Belangen vereinbar, unter Berücksichtigung von:
- Dem Zweck der jeweiligen örtlichen Bauvorschrift.
- Gesetzlich definierten überragenden öffentlichen Interessen.
- Öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen.