• Beschädigte können Unterstützung erhalten, wenn sie aufgrund der Schädigung ihren anerkannten Bedarf nicht aus anderen Leistungen oder ihrem Einkommen und Vermögen decken können.
  • Hinterbliebene (Ehegatt*innen, Eltern, Kinder oder Enkelkinder) können Unterstützung erhalten, wenn sie durch den Verlust der nahestehenden Person nicht in der Lage sind, ihren anerkannten Bedarf aus anderen Leistungen oder ihrem Einkommen und Vermögen zu decken.
  • Die Anrechnung von Einkommen richtet sich nach individuellen Einkommensgrenzen.
  • In bestimmten Fällen kann auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen verzichtet werden.