Wann werden „Schülerbeförderungskosten“ übernommen
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese wegen der Entfernung von mehr als 3 km nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. Vorrangig erfolgt in Bayern eine Kostenübernahme aufgrund des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Verordnung über die Schülerbeförderung. Anträge für die vorrangige Leistung sind im Schulverwaltungsamt erhältlich.