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Personenbeförderung

Taxen & Mietwagen

Wenn Sie als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.

Mietwagenverkehr

Verkehr mit Mietwagen ist die Personenbeförderung mit Kfz, die zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein „taxenähnlicher“ Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmens entgegengenommen werden; „öffentliches Bereithalten“ ist nicht gestattet. Zudem muss der Mietwagen nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz zurückkehren. Im Gegensatz zu Taxen besteht keine Beförderungspflicht und der Fahrpreis ist frei vereinbar (aber mittels Wegstreckenzähler zu ermitteln). Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben und bei Mietwagen gibt es keine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen.

 

Taxenverkehr

Taxenverkehr ist die Personenbeförderung mit PKW zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Das Taxi muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe „hell-elfenbein“ lackiert und besonders gekennzeichnet sein. Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Stadt Aschaffenburg keine Taxikonzessionen verkauft; es fallen nur Bearbeitungsgebühren an. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen ist limitiert. Da zur Zeit alle Genehmigungen vergeben sind, besteht eine Warteliste, auf der Antragsteller aufgenommen werden.

Wird ein Aschaffenburger Taxiunternehmen erworben, so kann die dabei freigewordene Konzession an den neuen Unternehmer "wieder"erteilt werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie auch für die Erteilung einer Genehmigung für den Mietwagenverkehr:

Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister heranzuziehen. Ebenso sind Erkenntnisse über rückständige Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge wesentlich.

  • Nachweis der fachlichen Eignung

Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Dies wird durch eine Fachkundebescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachgewiesen. Diese kann erworben werden durch:

  • Fachkundeprüfung vor der IHK
  • anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
  • u. U. durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen

Falls die fachlich geeignete Person nicht selbst der Inhaber des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag für diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person vorzulegen.
 

Hinweis: Die Einsetzung einer fachlich geeigneten Person als Geschäftsführer statt des Inhabers ist bei Taxiunternehmen mit weniger als vier Konzessionen nur in Ausnahmefällen unter Vorlage verschiedener Nachweise möglich.

  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die zu fordernde Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 2.250,- Euro, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 1.250,- Euro nachzuweisen. Ebenso ist durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen.

Ablauf

Das Antragsformular sowie eine Liste mit den beizulegenden Unterlagen finden Sie unter "Ergänzende Links".

Bitte beachten Sie, dass Anträge aufgrund rechtlicher Vorgaben zukünftig nur noch unter gleichzeitiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen entgegengenommen werden. Unvollständige Antragsunterlagen müssen leider mit der Bitte um Nachbesserung zurückgewiesen werden. Erst bei Vorlage aller Antragsunterlagen gilt der Antrag als gestellt und kann bearbeitet werden.

Nach Antragseingang muss der Industrie- und Handelskammer, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und den Verbänden des Personenverkehrs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen kann abschließend über den Antrag entschieden werden.

Unterlagen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • ggf. Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • ggf. Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • ggf. Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
    Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Eigenkapitalbescheinigung und ggf. Zusatzbescheinigung
  • soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird, sind für diese vorzulegen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

 

Hinweis:

Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls der Zusatzbescheinigung darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Auszug aus dem Verkehrszentralregister dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ebenso dürfen die Stichtage der Bescheinigung in Steuersachen und der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Frist

Die Genehmigung kann bei Neubewerbern auf die Dauer von zwei Jahren befristet sein, ansonsten wird sie für fünf Jahre erteilt.

Der Antrag auf Wiedererteilung einer Konzession muss mindestens drei Monate vor ihrem Erlöschen gestellt werden.

Kosten

Die Erteilung der Genehmigung ist kostenpflichtig und richtet sich vor allem nach der Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge. Der u.g. Ansprechpartner teilt Ihnen die Höhe der voraussichtlichen Kosten auf Anfrage gerne mit.

Adresse
  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Zimmer 204
    Wermbachstraße 30
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    06021 330 - 1312
    Telefax:
    06021 330 - 624
    Email: