Direktsprung:

Sie befinden sich hier: Startseite, Aktuelles, Wahlen, Europawahl 2024, Auslandsdeutsche,

Inhalt

Europawahl am 09.06.2024

Auslandsdeutsche

Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind (Auslandsdeutsche). Wahlberechtigung nach § 6 Absatz 2 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG).

Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Auslandsdeutsche dürfen an der Europawahl am 09. Juni 2024 sind in Aschaffenburg wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben, 
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, 
  • nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
  • und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

 

Per Briefwahl bei der Stadt Aschaffenburg oder mit Wahlschein in Wahllokale der Stadt Aschaffenburg können nur Auslandsdeutsche wählen, die in das Wählerverzeichnis der Stadt Aschaffenburg eingetragen sind. 

In das Wahlverzeichnis werden Sie nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag bis spätestens zum 19. Mai 2024 stellen.

 

Sie wohnen in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Deutsche Staatsbürger können entweder

1. auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,

oder

2. in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.
Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

 

Sie wohnen in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. 

 

 

Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Anträge zur Aufnahme ins Wählerverzeichnis und die Zusendung von Briefwahlunterlagen

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

 

Fristen

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Adresse