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Europawahl am 09.06.2024

Wer ist Wahlbereichtigt?

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger / EU-Bürger) mit Wohnsitz in Aschaffenburg. ​​​Wahlberechtigung nach § 6 Absatz 3 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbidung mit Artikel 22 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 

 

Unionsbürger, die in Aschaffenburg wohnen, sind an der Europawahl am 09. Juni 2024 bei der Stadt Aschaffenburg wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben, 
  • die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, 
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,
  • und einen Antrag zur Aufnahme in Wählerverzeichnis gestellt haben.

In einem Wahllokal der Stadt Aschaffenburg oder per Briefwahl bei der Stadt Aschaffenburg dürfen nur Personen wählen, die in das Wählerverzeichnis der Stadt Aschaffenburg eingetragen sind. 

Um in das Wahlverzeichnis eingetragen zu werden müssen Unionsbürger einen Antrag hierzu stellen. 

 

1. Eintragung von Amts wegen

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

 

2. Eintragung auf Antrag

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

 

Antrag

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Kann ich in meinem Herkunfs-Mitgliedsstaat wählen?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen (siehe Frage „Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?“, Nummer 1), wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird (siehe Frage „Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?“, Nummer 2).

Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter dem oben genannten Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden gedruckte Antragsformulare kurz vor der Wahl bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.

 

Fristen

Der Antrag muss dem Wahlamt bis spätestens zum 19. Mai 2024 vorliegen.

Adresse
  • Stadt Aschaffenburg
    Wahlamt
    Dalbergstr. 15
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 - 330 - 1533
    Email: