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Abbruch und Beseitigung

Abbrucharbeiten

Foto: Bruno Geißel, Stadt Aschaffenburg

Für den vollständigen Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen sind die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden.

 

Verfahren

Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO)

Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO) freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BayBO).

 

Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO).

Für alle übrigen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:

ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist dem Bauordnungsamt eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.

Benötigt der Bauherr noch eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung, z. B. für den Abbruch eines Baudenkmals eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, darf ohne diese Erlaubnis mit dem Abbruch nicht begonnen werden.

Der teilweise Abbruch ist als Änderung eines Gebäudes genehmigungspflichtig, d. h. hierfür ist ein Genehmigungs- bzw. ein Freistellungsverfahren durchzuführen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauantrag - Vordrucke nach 3.05 (Bauantragsvordrucke) BayBO Link zu Formular

Verwenden Sie die eingeführten Formulare, achten Sie auf vollständige Ausfüllung sowie auf die Unterschrift des Antragstellers und ggf. des Planers.

  • Lageplan

Auf dem Lageplan (M 1:1000) ist der abzubrechende Baukörper gelb anzulegen.

  • Bauzeichnungen

In der Regel genügt eine Skizze von den Grundrissen und den Schnitten mit Vermaßung.

Es können auch Kopien von bestehenden Plänen eingereicht werden.

Legen Sie Fotos von dem abzubrechenden Baukörper bei.

  • Baubeschreibung (Vordrucke oder neutrales Blatt)

Beschreiben Sie die Konstruktion der baulichen Anlage und des Abbruchvorganges. Die für den Abbruch vorgesehenen Geräte und die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sind anzugeben.

Die Berechnung des umbauten Raumes und der Erhebungsbogen Bauabgang ist beizufügen.

Reichen Sie die Unterlagen bitte zweifach, sortiert und vollständig ein. Sie erleichtern uns somit die Arbeit und tragen zur Beschleunigung des Anzeigeverfahrens bei.

Rechtsgrundlage

Art. 57 Abs. 5 Satz 2 und Art. 64 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

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