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Rechtliche Aspekte

Jede Mobilfunksendeanlage muss die Anforderungen der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) einhalten. Dort sind Grenzwerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt.
Jede neue Mobilfunkanlage sowie jede Änderung an einer bestehenden muss von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Diese ermittelt anhand der technischen Daten für jeden Antennenstandort horizontale und vertikale Sicherheitsabstände, die dem Einhalten der Grenzwerte für den Aufenthaltsort von Menschen dienen. Dabei werden sämtliche Antennen eines Standorts sowie die elektromagnetischen Felder der im Umkreis befindlichen Funkanlagen berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur stellt darüber eine Standortbescheinigung aus. Die Städte und Gemeinden sind in die Genehmigung von Mobilfunkanlagen nicht einbezogen. Die Mobilfunkbetreiber müssen neue und geänderte Anlagen lediglich durch Vorlage der Standortbescheinigung bis zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Antennen bei der Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt oder Landratsamt) anzeigen.

Eine Baugenehmigung ist in Bayern nur erforderlich, wenn der Antennenmast eine Höhe von 10 m überschreitet oder die dazugehörende Versorgungseinheit ein Raumvolumen von 10 Kubikmeter übersteigt. Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Gebäude ist in der Regel nicht baugenehmigungspflichtig.