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Inhalt

Waffenbesitzkarte

Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben oder besitzen wollen, benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte, die von der zuständigen Waffenbehörde ausgestellt wird.

Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind Gas- und Schreckschuss-Waffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen (PTB-Zeichen und „F“ im Fünfeck) aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen, aber nicht geführt werden (siehe "Kleiner Waffenschein" auf der vorherigen Seite).

Erlaubnispflichtig ist auch die Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Wenn Sie für diese Schusswaffen Munition erwerben wollen oder besitzen, muss diese in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Für andere Munitionsarten müsste ein Munitionserwerbsschein beantragt werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist nur Munition für jagdlich genutzte Langwaffen, welche "auf Jagdschein" erworben und besessen wird.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben und sie z.B. auch zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport in einem verschlossenen Behältnis darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Waffen und Munition sind getrennt zu transportieren.

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb Ihrer Wohnung, bzw. Ihrer Geschäftsräume zugriffs- und schussbereit bei sich führen wollen, benötigen Sie außerdem einen Waffenschein. Dieser kann nur in sehr eng begrenzten Fällen bei Vorliegen eines speziellen Bedürfnisses, z.B. für das Bewachungsgewerbe, ausgestellt werden.

Wurde Ihnen bereits eine Waffenbesitzkarte erteilt, werden alle weiteren Waffen, die Sie erwerben, in diese Karte eingetragen.

Voraussetzungen
  • Alter
    • grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
    • für Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben oder besitzen wollen: Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.

  • Persönliche Eignung

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Wenn Sie das 21., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer großkalibrigen Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

  • Sachkundenachweis

Die Sachkunde wird durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Sachkundeprüfung, die von den verschiedenen Schützenverbänden angeboten wird oder über die Jägerprüfung belegt. Auch eine nachgewiesene Tätigkeit bei Polizei und Bundeswehr kann ausreichend sein.

  • Nachweis eines Bedürfnisses

Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, vor allem als Jäger, Sportschütze oder Waffensammler ergeben. Es wird in der Regel über eine Bestätigung des anerkannten Schützendachverbandes oder über den Jagdschein nachgewiesen.

Ausnahme:
Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.

Erben haben einen Monat nach Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Die Inbesitznahme der Waffen muss dabei aber bereits unverzüglich nach dem Tode des bisherigen Besitzers der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden. Weitere Informationen erhalten Sie über die vorherige Seite unter "Weiterführende Links" (rechts: Waffenbesitzkarte für Erben).

Ablauf

Sie müssen bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular steht auch elektronisch zum Download zur Verfügung (siehe "Ergänzende Links" unten).

Um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit überprüfen zu können, wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.

Den Nachweis der persönlichen Eignung, der Sachkunde und des Bedürfnisses müssen Sie selbst erbringen.

Erforderliche Unterlagen
  • Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
  • Eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die persönliche Eignung

Alle anderen einzureichenden Unterlagen sind abhängig vom Bedürfnisgrund und der Art der Waffen, für die eine Waffenbesitzkarte beantragt wird.
Beispiele:

- Sportschützen:

  • Sachkundebescheinigung
  • Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an Schießübungen des Vereins innerhalb der letzten 12 Monate (Auszug aus dem Schießbuch)
  • Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten schießsporttreibenden Verbandes, insbesondere mit Angaben über die Mitgliedschaft in einem schießsporttreibenden Verein und über die Erforderlichkeit der Waffe für eine bestimmte Disziplin nach genehmigter Sportordnung des Verbandes

- Jäger:

  • Gültiger Jagdschein

- Erben:

  • Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben

Zudem wird seit Neuestem ein Kaufbeleg über einen ausreichenden Tresor oder ein Foto des Typenschildes bei alten Tresoren als Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung gefordert (Siehe "Waffenaufbewahrung" unten auf der vorherigen Seite).

Frist

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Wenn Sie eine Waffe - auch aufgrund einer anderen Erlaubnis (z.B. Langwaffe bei Jagdscheininhabern) erworben haben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffe in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen, um damit die Erlaubnis zum längerfristigen Besitz zu erhalten. Meldeformulare für die Anzeige von Waffenerwerb / -veräußerung finden Sie über "Ergänzende Links" unten.

Kosten

Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist kostenpflichtig und richtet sich v.a. nach Ihrem Bedürfnisgrund. Der u.g. Ansprechpartner teilt Ihnen die Höhe der voraussichtlichen Kosten auf Anfrage gerne mit.

Adresse

    Weitere Auskünfte erhalten Sie hier

  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Waffenrecht; Sprengstoffrecht; Jagdrecht; Rettungsdienstrecht; Güterkraftverkehrsrecht; Personenbeförderung;
    Zimmer 135
    Dalbergstr. 15
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1764
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