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Lebensmittelunternehmen, Gewerbetreibende
Gemäß Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind alle Lebensmittelunternehmen verpflichtet, ihre Betriebe der zuständigen Behörde zu melden.
Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeiten ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Das mit der Meldung verbundene Verfahren wird im Folgenden näher erläutert:
Wer muss sich melden?
• neue, der Behörde noch nicht bekannte bzw. noch nicht erfasste Betriebe
• bereits erfasste Betriebe, sofern eine Aktualisierung der Daten notwendig ist
• Betreiber nicht ortsfester Einrichtungen, z. B. Verkaufswagen
Hinweis: Sofern eine aktuelle Gewerbemeldung vorliegt, benötigen Lebensmittelunternehmen keine weitere Registrierung.
Wann muss gemeldet werden?
• bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens
• bei Abmeldung eines Lebensmittelunternehmens
• bei wesentlichen Änderungen, wie z. B. Änderung der Person des Betreibers, der Adresse des Betriebes oder der Betriebsart
Hinweis: Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Welche Daten müssen gemeldet werden?
• Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte(n)
• Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
• Betriebsart / Tätigkeit (allg. Beschreibung, z.B. Hofladen, Kindergarten, etc.)
• Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen)
• Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte
Hinweis: Zur Erleichterung der Meldung steht ein Formblatt zum Download bereit (siehe unten)
Wem müssen die Daten gemeldet werden?
Das oben angegebene Formblatt könne Sie an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz schicken. Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.
ergänzende Links
Adresse
Stadt Aschaffenburg
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Lebensmittelüberwachung
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg- Telefax:
- 06021 330 - 679