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Inhalt

Lebensmittelunternehmen, Gewerbetreibende

Gemäß Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind alle Lebensmittelunternehmen verpflichtet, ihre Betriebe der zuständigen Behörde zu melden.
Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeiten ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Das mit der Meldung verbundene Verfahren wird im Folgenden näher erläutert:

Wer muss sich melden?
• neue, der Behörde noch nicht bekannte bzw. noch nicht erfasste Betriebe
• bereits erfasste Betriebe, sofern eine Aktualisierung der Daten notwendig ist
• Betreiber nicht ortsfester Einrichtungen, z. B. Verkaufswagen

Hinweis: Sofern eine aktuelle Gewerbemeldung vorliegt, benötigen Lebensmittelunternehmen keine weitere Registrierung.

Wann muss gemeldet werden?
• bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens
• bei Abmeldung eines Lebensmittelunternehmens
• bei wesentlichen Änderungen, wie z. B. Änderung der Person des Betreibers, der Adresse des Betriebes oder der Betriebsart

Hinweis: Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.

Welche Daten müssen gemeldet werden?
• Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte(n)
• Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
• Betriebsart / Tätigkeit (allg. Beschreibung, z.B. Hofladen, Kindergarten, etc.)
• Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen)
• Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte

Hinweis: Zur Erleichterung der Meldung steht ein Formblatt zum Download bereit (siehe unten)

Wem müssen die Daten gemeldet werden?
Das oben angegebene Formblatt könne Sie an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz schicken. Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.

Adresse
  • Stadt Aschaffenburg
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
    Lebensmittelüberwachung
    Pfaffengasse 11
    63739 Aschaffenburg

    Telefax:
    06021 330 - 679