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Verbraucherinformationen
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Verbraucherservice Bayern
Telefonverträge, Internetabzocke, unerlaubte Anrufe: Immer mehr Menschen suchen Rat, um sich gegen unerwünschte Verträge wirksam zur Wehr setzen zu können. Die Mitarbbeiter:innen der Beratungsstelle des VerbraucherService Bayern im Erdgeschoss des Großen Sitzungssaals direkt neben dem Rathaus informieren und beraten die Bürger und Bürgerinnen zu den Themenschwerpunkten Ernährung, Verbraucherrecht, Finanzen und Energiesparen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse telefonisch einen Beratungstermin.
Neben Einzel- und Gruppenberatungen können auch Vorträge und Schulungen gebucht werden.Informationsblatt des Verbraucherservice Bayern (PDF | 628 KB)
VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
Zimmer Sitzungssaalgebäude, Erdgeschoss
Dalbergstraße 15
63739 Aschaffenburg- Telefon:
- 06021 330-1218
- Email:
- aschaffenburg@verbraucherservice-bayern.de
- Internet:
- www.verbraucherservice-bayern.de/beratung/aschaffenburg/
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Freitag 9.00 - 12.00 Uhr, jeden 1. Mittwoch im Monat. Bitte telefonisch Termin vereinbaren! Wegweiser Verbraucherschutz
Verbraucherfragen betreffen viele Lebensbereiche: Von Ernährung über Finanzen bis hin zu Recht und Internet. Das Verbraucherportal Bayern und die bayerischen Verbraucherverbände bieten umfassende neutrale Informationen.
Informationsquellen
Nie hatte der Verbraucher bei seinen Konsumentscheidungen eine größere Auswahl als heute. Das Angebot an Waren und Dienstleistungen steigt stetig. Neue Produkte und neue Geschäftsmodelle drängen auf den Markt und ergänzen oder ersetzten Bekanntes. Zwar bieten sich für den Kunden dadurch neue Möglichkeiten, zugleich wird es aber immer schwieriger das Produktangebot zu überschauen. Ein verlässlicher Lotse durch diesen Dschungel will das Verbraucherportal des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bieten. Dort finden Sie über 650 eigens verfasste Artikel aus den Bereichen Verbraucherrecht, Finanzen und Versicherungen, Ernährung und Lebensmittelsicherheit sowie Produktsicherheit. Die behandelten Themen sind verständlich und praxisgerecht aufbereitet, um dem erhöhten Informationsbedarf der Verbraucher gerecht zu werden.
Lebensmittelinformation nach § 40 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Durch die seit 01.09.2012 gültige Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) wird gesetzlich von den örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungen gefordert, das Recht des Verbrauchers auf Information über die innerhalb der Betriebskontrollen festge-stellten Höchstmengenüberschreitungen und nicht unerheblichen oder wiederholten Gesetzes-verstöße im Anwendungsbereich des LFBG zu prüfen und die Information auf der hierfür eingerichteten Internetplattform des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die Dauer von 6 Monaten zu veröffentlichen. Die in unserem Stadtgebiet zum Eintrag auf die Internetplattform festgestellten Betriebe finden Sie unter folgendem Link:
Zusatzstoffe
Ein Bereich mit besonderem Informationsbedarf stellen die Zusatzstoffe dar.
Die meisten verarbeiteten Lebensmittel, die im Einzelhandel angeboten werden, enthalten sog. Zusatzstoffe. Sie werden aus technologischen Gründen zugesetzt, d. h. sie dienen dazu, die Eigenschaften eines Lebensmittels zu verändern, beispielsweise indem sie die Haltbarkeit verlängern oder den Geschmack bzw. das Aussehen verbessern. Die Hersteller sind verpflichtet, alle enthaltenen Zusatzstoffe auf der Zutatenliste aufzuführen, entweder mit Namen oder durch eine E-Nummer. Um welche Stoffe es sich dabei handelt, was ihre Funktion ist, wie sie hergestellt werden und ob sie gesundheitlich bedenklich sind, erklärt die Internet-Datenbank der Verbraucherinitiative e.V. Das Informationsangebot ist unter folgender Adresse abrufbar:Allergene
Ein weiterer Bereich mit besonderem Informationsbedarf stellen die in Lebensmitteln enthaltenen Allergene dar.
Seit 13.12.2014 wird durch die Verordnung (EU) 1169/2011 (LMIV = Lebensmittel Informations Verordnung) die Kenntlichmachung von Allergenen auch bei loser Ware, z. B. in der Gastronomie, gefordert. Hierzu werden z. Zt. 14 Hauptallergene genannt, welche deklariert werden müssen.
Hierzu ist ein Link zu häufig gestellten Fragen zum Thema europäische LMIV / Allergen-Kennzeichnung abrufbar:Warnungen und Rückrufe
Vor Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten kann durch die Behörden eine Warnung veröffentlicht oder eine Rückrufaktion in die Wege geleitet werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der hinreichende Verdacht für Gesundheitsgefährdungen besteht oder der Verbraucher vor Täuschung geschützt werden soll oder ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt ist.
Die betroffenen Produkte, die sich in Bayern auf dem Markt befinden und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden, werden auf der Webseite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.Lebensmittelkennzeichnung
Für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände gibt es eine Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben in welcher Weise eine Kennzeichnung der Produkte gegeben sein muss.
Angefangen mit der Angabe der Zutaten und Inhaltsstoffe, der Füllmenge, des Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums, über die Nährwertkennzeichnung und die Angabe zu allergenen Stoffen bis hin zu Kennzeichnungen über die Herkunft der Lebensmittel, sind Lebensmittelunternehmer an die rechtlichen Regelungen gebunden.
Interessierte Verbraucher können hierzu Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz finden.
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Abfallarm einkaufen
Einkaufen ohne Verpackung
Mit kundeneigenen Mehrwegbehältnissen können Verbraucher beim Einkaufen einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht ist das Befüllen kundeneigener Behältnisse mit (losen) Lebensmitteln durchaus möglich. Um Hygiene und Lebensmittelsicherheit nicht zu beeinträchtigen, ist jedoch einiges zu beachten. Hierüber informiert ein Merkblatt.
Merkblatt "Hygienisches Befüllen mitgebrachter Behältnisse" (PDF | 118 KB)