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Grundwasserbrunnen

Die Niederbringung eines Grundwasserbrunnens ist grundsätzlich nur anzeigepflichtig. Es handelt sich hierbei um einen Erdaufschluss gem. Art. 30 BayWG, der einen Monat vor Ausführung bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen ist. Wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Bohranzeige keine gegenteilige Antwort ergangen ist, darf mit den Bohrarbeiten begonnen werden.

Um die Anzeige der Bohrarbeiten für Sie zu vereinfachen, haben wir ein Formular erstellt, das im Internet zur Verfügung steht.

Zur Beurteilung eines solchen Vorhabens benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Bohranzeige (Formular siehe unten)
  • Übersichtslageplan M 1:25000
  • Lageplan M 1:1000 mit Einzeichnung des Bohrpunktes und der Beregnungsfläche
  • Technisches Datenblatt zur Bauart mit Kennlinie der Pumpe

Falls die Brunnenbohrung von einer Fachfirma ausgeführt wird, so muss diese Firma in der Bohranzeige angegeben werden. Sie muss die Bohranzeige auch unterschreiben.
Die Niederbringung eines Grundwasserbrunnens ist nicht genehmigungspflichtig. Für die Überprüfung der Bohranzeige wird jedoch eine geringe Gebühr erhoben.

Zum Schutz des Grundwassers sind die folgende Hinweise bei der Ausführung der Arbeiten bei Erdwärmesonden, Wärmepumpen und Grundwasserbrunnen zu beachten:

  • Die Bauarbeiten sind grundsätzlich auf den obersten Grundwasserleiter beschränkt.
  • Tiefere Grundwasserstockwerke dürfen nicht erschlossen werden.
  • Verschiedene Grundwasserstockwerke dürfen nicht miteinander verbunden werden.
  • Bei Antreffen von gespanntem Grundwasser oder einer Grundwasserstockwerksgliederung sind die Arbeiten sofort einzustellen und das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg und das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg sind unverzüglich zu benachrichtigen.
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