Inhalt
Niederschlagswasserbeseitigung
Das von befestigten oder bebauten Flächen gesammelt abfließende Niederschlags- oder Regenwasser stellt Abwasser im Sinne des Wasserrechts dar. Das Niederschlagswasser ist daher so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Wasserhaushaltsgesetz- WHG). Für die Niederschlagswasserbeseitigung gilt der Vorrang der Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer (§ 55 Abs. 2 WHG) – nur wenn keine Versickerung oder Einleitung in eine Gewässer möglich ist, soll es über die Mischwasserkanalisation beseitigt werden.
Die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser stellt grds. eine Gewässerbenutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar, die entweder im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei sein kann oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Sollte eine Erlaubnis erforderlich sein, so ist diese bei Bauvorhaben neben der Baugenehmigung (rechtzeitig und vorab) bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg (Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) zu beantragen. Wir weisen darauf hin, dass eine fehlende wasserrechtliche Erlaubnis zu Verzögerungen im Bauablauf führen kann.
Nähere Informationen hierzu können Sie dem nachfolgenden „Infoblatt Niederschlagwasserbeseitigung“ entnehmen. Darin ist auch ein Link auf ein Programm enthalten, mit dem Sie prüfen können, ob Ihre Form der Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnisfrei ist oder nicht.
Adresse
Stadt Aschaffenburg
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Jan Hartmann
Zimmer 110
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg- Telefon:
- +49 6021 330 - 1363
- Telefax:
- +49 6021 330 - 679
- Email:
- Jan.Hartmann@aschaffenburg.de