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Wärmepumpen

Wärmepumpen dienen der thermischen Nutzung des Bodens und des Grundwassers. Die Bohrungen werden  nicht so tief in den Boden eingebracht, wie bei Erdwärmesonden (ca. 10m – 15 m), so dass diese im Verfahren mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 BayWG bewilligt werden können (vereinfachtes Verfahren).
Es werden dennoch die gleichen wasserwirtschaftlichen Belange berührt wie bei Erdwärmesonden, so dass es sich auch hierbei um einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt, der einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
In diesem Verfahren gilt die Erlaubnis allerdings als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich zustimmt. Diese Frist beginnt, wenn alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

Achtung: Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass auch erst nach drei Monaten nach Eingang des Antrags mit dem Bau der Wärmepumpe begonnen werden darf. Um eine solche Wartezeit zu vermeiden, sind wir bemüht, die Anträge zügig zu bearbeiten und einen Bewilligungsbescheid zu erstellen.

Es werden folgende Antragsunterlagen benötigt:

  • Formloses Antragsschreiben mit Name und Anschrift des Bauherrn, Flurnummer und Gemarkung des Baugrundstücks
  • Lageplan M 1:1000 mit eingezeichneten Bohrpunkten
  • Übersichtslageplan M 1:25000
  • Benutztes Gewässer (i. d. R. Grundwasser)
  • Beginn und Ende der Benutzung
  • Eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und der Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen und gegebenenfalls des Absenktrichters, bei Erdaufschlüssen zusätzlich mit Angabe der Eindringtiefe und der Art der Abdichtung gegebenenfalls mit Angabe der Wärmeträgerflüssigkeiten
  • Ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft
  • Prognose über die zu erwartenden Schichtenfolge (mit Meterangabe) und die Grundwasserverhältnisse (Grundwasserstand und –fließrichtung)

Das Gutachten des Sachverständigen muss enthalten, dass

  • die Entnahme des Grundwassers auf oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser beschränkt ist und die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt sind.
  • bei der Wiedereinleitung zusätzlich bei Errichtung und Betrieb der zur Grundwasserbenutzung verwendeten Anlagen keine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist.

Es ergeht eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, die in der Regel auf 20 Jahre begrenzt ist.

Dieses Verfahren kostenpflichtig.

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