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Altfahrzeuge

 im Straßenraum abgestelltes Altfahrzeug

im Straßenraum abgestelltes Altfahrzeug (Foto: Monique Becker)

 Bild zeigt den Aufkleber, der an Altfahrzeugen angebracht wird, die im öffentlichen Raum abgestellt wurden

Auf öffentlicher Fläche:

Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 3 KrWG, damit ein Fahrzeug als Abfall eingestuft wird:

  • Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen
  • Öffentliche Fläche oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
  • Keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung
  • Keine Entfernung des Fahrzeuges innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung (siehe Foto)

Was wird von der unteren Abfallbehörde gegen Altfahrzeuge unternommen?

Zusammenarbeit mit dem Kommunalen Ordnungsdienst: Bei einer Meldung durch einen Bürger oder Feststellen eines Fahrzeuges im Außendienst wird ein sogenannter „roter Aufkleber“ auf dem Fahrzeug angebracht. Anschließend erfolgt die Auftragserfassung sowie die Nachkontrolle durch den Ordnungsdienst nach Ablauf gesetzter Fristen.

Falls Hinweise auf den letztmaligen Halter festgestellt werden können (Kennzeichen, Umweltplakette, FIN, etc.) werden anhand der Hinweise die Halterdaten ermittelt. Bei erfolgreicher Ermittlung wird ein Schreiben mit ggf. anschließender Anordnung zur Entfernung des Fahrzeuges versendet. Sollte das Fahrzeug nach Ablauf der Frist und abgeschlossenem Verwaltungsverfahren nicht von öffentlicher Fläche entfernt worden sein, wird das Auto im Auftrag der Stadt abgeholt und anschließend verwertet.

Was können Sie tun?

Meldung (telefonisch, per E-Mail, etc.) von Altfahrzeugen mit folgenden Informationen:

  • Wo genau (bspw. Straße, Hausnummer, Flurstück) befindet sich das Altfahrzeug?
  • Weitere Angaben zum Fahrzeug (Farbe, Marke, Zustand, etc.)
  • Kontaktdaten für etwaige Rückfragen
  • Zusendung eines Fotos (soweit vorhanden bzw. möglich)
     

Auf Privatgrundstücken:

Sollten Fahrzeuge (unabhängig davon, ob diese angemeldet sind oder nicht) für längere Zeit auf einem Privatgrundstück abgestellt werden, so handelt es sich in diesen Fällen nicht zwingend um Abfall. Um die Abfalleigenschaft bejahen zu können, muss das Auto offensichtlich nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet sein. Es handelt sich erst in diesen Fällen um ein sogenanntes Autowrack und um Abfall.

Das Fahrzeug sollte, wenn es unter freiem Himmel abgestellt wurde, von Witterungsbedingungen (bspw. durch Abdecken mit einer Plane oder Abstellen in einer Garage / Unterstellplatz) geschützt werden.

Bei unter freiem Himmel abgestellten Altfahrzeugen, die ungeschützt (auf unbefestigtem Untergrund) abgestellt sind, besteht jederzeit eine abstrakte Gefahr, dass umweltgefährdende Flüssigkeiten auslaufen könnten.

Daher ist Sorgen dafür zu tragen, dass von dem abgestellten Fahrzeug keine Wassergefährdung für den Boden oder das Grundwasser ausgeht.

Ein Schaden durch unkontrollierten Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist durch Unterstellen einer entsprechend dafür ausgewiesenen Wanne zu vermeiden. Sollte es zu größeren Kontamination des Bodens unterhalb der Fläche durch unkontrollierten Austritt an wassergefährdenden Stoffen kommen, so ist nicht nur die Fläche abzureinigen, sondern ggf. auch den darunterliegenden Boden bis zur Beseitigung der Kontamination mit wassergefährdenden Stoffen. Dies muss in der Regel durch ein geeignetes Fachunternehmen durchgeführt werden, der Boden dabei abgetragen und entsorgt  werden. Dies stellt unter Umständen einen großen Kostenfaktor dar..