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Mehrwegpflicht 2023

Zur Vermeidung von Einwegverpackungen tritt ab 01. Januar 2023 eine Änderung des Verpackungsgesetzes (§ 33, § 34 VerpackG) in Kraft. Damit verbunden ist eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros, Cafés, Metzgereien, Bäckereien, Lieferdienste etc. Besteht die Möglichkeit, Essen oder Getränke mitzunehmen (to-go / takeaway), sind die Anbieterinnen und Anbieter künftig verpflichtet, auch eine Mehrwegalternative anzubieten.
 

Wer ist betroffen?

  • Alle Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern (sofern diese erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden)
    • z.B. Restaurants, Bistros, Cafés, Metzgereien, Bäckereien, etc., die Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten sowie Lieferdienste
       

Was ist zu beachten?

  • Bei Einweg to-go Getränkebechern gilt die Angebotspflicht unabhängig vom Verpackungsmaterial.
  • Einweglebensmittelverpackungen sind nur betroffen, sofern sie aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil hergestellt wurden.
  • Es darf kein höherer Preis/schlechtere Bedingungen für Kundinnen und Kunden entstehen, die sich für die Mehrwegalternative entscheiden (Eine Erhebung von Pfand gilt in diesem Zusammenhang nicht als höherer Preis oder schlechtere Bedingung).
  • Kundinnen und Kunden sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationsschilder auf die Mehrwegalternative hinzuweisen (Bei Lieferdiensten hat der Hinweis in den jeweiligen Darstellungsmedien zu erfolgen).
  • Die Rücknahmepflicht besteht in diesen Fällen nur für die Mehrwegverpackungen, die auch von dem Letztvertreiber (Betreiberinnen und Betreiber des Restaurants, der Metzgerei, der Bäckerei, des Cafés, des Lieferdienstes, etc.) in Verkehr gebracht wurden

 

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Der Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind, ist von der Angebotspflicht ausgenommen
  • Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und max. 80 m² Verkaufsfläche (bei Lieferdiensten plus Lager- und Versandfläche) können auch anbieten, die Ware in von den Kundinnen und Kunden selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen
    • Berechnung der Beschäftigten: <=20Std. à 0,5 Beschäftigte, <=30Std. à 0,75 Beschäftigte

(Kundinnen und Kunden sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationsschilder darauf hinzuweisen)

  • Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die öffentlich zugänglich sind, kann die Pflicht ebenfalls dadurch erfüllt werden, dass Kundinnen und Kunden die Möglichkeit haben, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu nutzen (Kundinnen und Kunden sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationsschilder darauf hinzuweisen).