Direktsprung:

Sie befinden sich hier: Startseite, Bürger in Aschaffenburg, Umwelt- und Verbraucherschutz, Abfallrecht, Gartenabfälle,

Inhalt

Gartenabfälle

Gartenbesitzer und Grundstückseigentümer im Außenbereich fragen sich vor allem im Frühjahr und Herbst immer wieder: Kann und darf ich meine Bäume, Hecken und Sträucher schneiden und was mache ich dann mit den Gartenabfällen?

Informationen aus abfallrechtlicher Sicht erhalten Sie in dem Hinweisblatt zum richtigen Umgang mit Grünabfall und Schnittgut (siehe Link unten)

Zusätzliche Hinweise zum Naturschutzrecht:

Bei Feuerstellen in der freien Natur sind auch bestimmte Anforderungen aus dem Naturschutzrecht zu erfüllen. Generell sind beim Feuermachen folgende Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG zu beachten:

Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen.

Darüber hinaus können Feuerstellen bzw. deren Rückstände ggf. unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, indem sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.

Das besondere Artenschutzrecht aus § 44 BNatSchG, nach dem es u. a. verboten ist, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten oder zu verletzen oder sie erheblich zu stören bzw. ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören, ist auch bei erlaubten Feuerstellen zu beachten.

In Nationalparken, Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wasserschutzgebieten und auf als Naturdenkmal geschützten Flächen sind Feuer grundsätzlich verboten.

In Landschaftsschutzgebieten bedarf das Entzünden von Feuern der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

Auch ein Feuer in einem Wald bzw. einer Entfernung von weniger als 100 m zu einem Wald bedarf einer Erlaubnis.

Bitte setzen Sie sich deshalb vor dem Entzünden und Betreiben von offenen Feuern in der freien Natur stets mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.

Bezüglich Grillen oder Feuer im Freien (auch im Garten) gibt es weiterhin vor allem zwei Aspekte, die grundsätzlich zu beachten sind: 

 

  1. Sicherheit: Die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB), insbesondere die §§ 3 und 4, ist einzuhalten. Ggf. sind bei hoher Trockenheit entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und ggf. auf offene Feuer zu verzichten (Art. 17 Bayerisches Waldgesetz - BayWaldG)
  2. Nachbarschutz: Die Nachbarn dürfen nur unwesentlich beeinträchtigt werden (§ 906 BGB). Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Regelung.